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Oberlunkhofen – Im Zentrum des Kelleramts

Hundesteuer

Allgemeines

Das neue Hundegesetz ist seit 1. Mai 2012 in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und hat zum Ziel, das Zusammenleben von Mensch und Hund sowie den gegenseitigen Respekt von Nicht-Hundehaltenden und Hundehaltenden zu fördern.  

Die Hundekontrollmarke wurde mit dem neuen Gesetz abgeschafft. Neu ist der Hund über den implantierten Mikrochip gekennzeichnet und registriert. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben. Das Chip-Obligatorium gilt für die Schweiz seit 1. Januar 2007, für Welpen schon seit 1. Januar 2006. Für Reisen ins Ausland verlangt die EU bereits seit 1. Oktober 2004 eine Chip-Kennzeichnung.

 

An- und Abmeldung Hunde

Jede Person in Oberlunkhofen, die im Besitz eines über drei Monate alten Hundes ist, muss diesen bei der Einwohnerdienste mit dem Heimtierausweises und/oder dem Impfpass registrieren. Die Kurspflicht ist ab 1. Januar 2017 aufgehoben (Thoretischer und Praktischer SKN-Kurs für Hundehaltende).

Bei einem Wohnortswechsel müssen die Hundehaltenden den Adresswechsel innert 10 Tagen bei der Einowhnerdienste melden. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, sind der Einwohnerdienste ebenfalls Meldung zu erstatten. Weitere Informationen siehe AMICUS-Flyer_DE.pdf

 

Hundesteuer / Wegfall Hundemarke

Trotz Wegfall der Hundemarke mit Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes, wird die Hundetaxe auch in Zukunft von den Gemeinden erhoben. Sie beläuft sich auf Fr. 120.00.  Die Gebühr für die Hundesteuer wird den Hundehaltern jährlich im Mai in Rechnung gestellt. Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde, beträgt die erste Taxe die Hälfte der Jahressteuer.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton, muss für den Kanton Aargau nochmals die volle (bzw. bei Zuzug nach dem 31. Oktober bis zum 30. April, die halbe) Steuer entrichtet werden. Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z.B. Blindenführhunde, Behindertenhunde, Rettungshunde, Diensthunde). Dafür muss ein entsprechender Nachweis vorliegen.

 

Mikrochip

Gemäss der eidg. Tierseuchenverordnung müssen sämtliche neugeborenen Hunde ab 1. Januar 2006 spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Tierarzt nimmt das Einpflanzen des Mikrochips vor und sorgt gleichzeitig für die Registrierung des Hundes auf der zentralen Datenbank.

 

AMICUS
3018 Bern

info@amicus.ch

Departement Gesundheit und Soziales
Kantonstierarzt
veterinaerdienst@ag.ch

                                                                                                              

 Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Abteilung Einwohnerdienste.

 


Zuständiges Amt

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