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Oberlunkhofen – Im Zentrum des Kelleramts

Elternschaftsbeihilfe

Nach dem neuen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, welches seit dem 1. Januar 2003 in Kraft ist, ermöglicht die Elternschaftsbeihilfe wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,  der betreuende Elternteil seit mindestens 1 Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau wohnt,  bestimmte Einkommens- und Vermögenslimiten gemäss Steuerveranlagung nicht überschritten werden.

Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils.

Merkblatt: Elternschaftsbeihilfe_2020.pdf

Weitere Informationen finden Sie hier.