Hundesteuer
Allgemeines
Das neue Hundegesetz ist seit 1. Mai 2012 in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und hat zum Ziel, das Zusammenleben von Mensch und Hund sowie den gegenseitigen Respekt von Nicht-Hundehaltenden und Hundehaltenden zu fördern.
Die Hundekontrollmarke wurde mit dem neuen Gesetz abgeschafft. Neu ist der Hund über den implantierten Mikrochip gekennzeichnet und registriert. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben. Das Chip-Obligatorium gilt für die Schweiz seit 1. Januar 2007, für Welpen schon seit 1. Januar 2006. Für Reisen ins Ausland verlangt die EU bereits seit 1. Oktober 2004 eine Chip-Kennzeichnung.
An- und Abmeldung Hunde
Jede Person in Oberlunkhofen, die im Besitz eines über drei Monate alten Hundes ist, muss diesen bei der Einwohnerdienste mit dem Heimtierausweises und/oder dem Impfpass registrieren. Die Kurspflicht ist ab 1. Januar 2017 aufgehoben (Thoretischer und Praktischer SKN-Kurs für Hundehaltende).
Bei einem Wohnortswechsel müssen die Hundehaltenden den Adresswechsel innert 10 Tagen bei den Einwohnerdienste melden. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, sind der Einwohnerdienste ebenfalls Meldung zu erstatten. Weitere Informationen siehe Amicus Flyer
Hundesteuer / Wegfall Hundemarke
Trotz Wegfall der Hundemarke mit Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes, wird die Hundetaxe auch in Zukunft von den Gemeinden erhoben. Sie beläuft sich auf Fr. 120.00. Die Gebühr für die Hundesteuer wird den Hundehaltern jährlich im Mai in Rechnung gestellt. Der Stichtag gem. § 21 HuV (Verordnung zum Hundegesetz) ist der 30. April. Bei einem Wegzug oder Todesfall nach dem Stichtag wird keine anteilsmässige Rückerstattung der Gebühren gewährt.
Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z.B. Blindenführhunde, Behindertenhunde, Rettungshunde, Diensthunde). Dafür muss ein entsprechender Nachweis vorliegen.
Mikrochip
Gemäss der eidg. Tierseuchenverordnung müssen sämtliche neugeborenen Hunde ab 1. Januar 2006 spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Tierarzt nimmt das Einpflanzen des Mikrochips vor und sorgt gleichzeitig für die Registrierung des Hundes auf der zentralen Datenbank.
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AMICUS
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Departement Gesundheit und Soziales
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Hundehaltung
Registrierungspflicht
Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein.
Sie werden demnächst oder sind bereits Hundehalterin oder Hundehalter. Was müssen Sie tun?
Ersthundehaltende müssen sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten des Wohnortes melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Daraufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend in beiden Fällen den Hund in Amicus.
Innert einer zehntägigen Frist sind Amicus zudem folgende Mutationen zu melden:
- Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
- Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
- Export und Tod des Hundes
Sie können dies entweder über www.amicus.ch oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.
Namens- und Adressänderungen müssen direkt den Einwohnerdiensten bekanntgegeben werden.
Sie sind bereits Hundehalter. Was ist ab 2026 neu für Sie?
Wenn Sie bereits einen Hund besitzen, können Sie diesen wie bisher über www.amicus.ch verwalten oder alternativ die kostenlose Applikation animundo nutzen. Sobald Sie dort Ihr Amicus-Konto verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde einsehen, Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk) und Tod Ihres Hundes melden, sowie Vermisstmeldungen verwalten. Die bisherige PetCard kann nicht mehr nachbestellt werden, sondern steht Ihnen als elektronische ePetCard auf animundo zur Verfügung. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.
Namens- und Adressänderungen müssen direkt den Einwohnerdiensten bekanntgegeben werden. Möchten Sie Hundedaten ändern, so wenden Sie sich bitte an den Tierarzt.
Hundesteuer
Die Hundeabgabe wird den Hundehaltenden jährlich in Rechnung gestellt. Die Jahresgebühr pro Hund beträgt CHF 120.-.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Abteilung Einwohnerdienste.